AGB/AFB

Allgemeine Geschäfts- und Fahrbedingungen für den Schiffsverkehr

Die Leistungen gegenüber unseren Fahrgästen werden ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und unserer darauf basierenden nachfolgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen erbracht. Mit dem Betreten des Schiffs erkennt der Fahrgast diese Bedingungen für die Rechtsbeziehungen mit uns als verbindlich an.

Gegenstand der Beförderung

  • Wir befördern grundsätzlich nur Personen. Eine Gepäckbeförderung ist an Bord nicht vorgesehen [ausgenommen davon sind Mehrtagesreisen].
  • Fahrzeuge aller Art sind von der Beförderung ausgeschlossen. Lediglich Kinderwagen, Fahrräder und Rollstühle von Fahrgästen werden in begrenztem Umfang nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten mitgenommen.
  • Tiere dürfen nicht [nur mit Zustimmung der Schiffsführung] mitgeführt werden.

Ordnung an Bord

  • Jeder Fahrgast hat sich an Bord so zu verhalten, dass der Schiffsbetrieb nicht behindert und andere Mitreisende nicht gefährdet oder belästigt werden. Allen Anordnungen der Schiffsführung im Interesse der Sicherheit des Schiffs und der Personen an Bord ist unverzüglich Folge zu leisten.
  • Fahrgäste, die nachhaltig gegen die Ordnung an Bord verstoßen, gesetzliche oder behördliche Vorschriften verletzen, Sachbeschädigungen verüben oder andere Fahrgäste belästigen, können von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden, ohne dass ihnen dadurch irgendwelche Ersatzansprüche entstehen. Nach Feststellung der Personalien erfolgt ggf. ihre Übergabe an die Polizeibehörde an der nächsten Schiffsstation.

Fundsachen

  • An Bord gefundene Gegenstände sind unverzüglich der Schiffsführung zu übergeben. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.

Sonderfahrten/Umfang der Leistungen

  • Bei Sonderfahrten stellen wir einem Vertragspartner - im folgenden kurz Veranstalter genannt - gegen Entgelt die Verkehrsräume des Schiffes für einen bestimmten Zeitraum zur alleinigen Benutzung für sich und die von ihm vorgesehenen Fahrtteilnehmer zur Verfügung.
  • Unsere Leistungspflicht umfasst dabei die Beförderung des Veranstalters und seiner Fahrtteilnehmer ebenso wie die vollständige gastronomische Versorgung aller Personen an Bord während dieser Zeit.
  • Das Mitbringen oder Verlosen von Speisen und Getränken, der Verkauf von Süß- und Tabakwaren, Postkarten, Fotos, Reiseandenken oder sonstiger Waren oder Leistungen an Bord durch den Veranstalter, einzelne seiner Fahrtteilnehmer oder sonstige Dritte ist nicht gestattet.

Entgelte

  • Für unsere Leistungen hat der Veranstalter im voraus das Fahrgeld und das gastronomische Entgelt zu entrichten. Das Fahrentgelt richtet sich nach Fahrtstrecke und Dauer des Schiffseinsatzes sowie Anzahl der Fahrtteilnehmer. Das gastronomische Entgelt wird bestimmt durch den Umfang der vom Veranstalter für die Teilnehmer ausgewählten Bordverpflegung sowie den tatsächlichen Getränkeverzehr.
  • Schiffsfahrtstrecke, Einsatzdauer sowie Fahrgeld und Entgelt für die Bordverpflegung werden im Auftrag für die Sonderfahrt schriftlich vereinbart. Die Getränkepreise ergeben sich aus der geltenden Getränkekarte an Bord.

Fälligkeit der Zahlung

  • Alle Zahlungen sind an uns ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar - sofern in unserer schriftlichen Bestätigung nichts anderes vorgesehen - wie folgt;
    • innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt unserer Bestätigung 10% des vereinbarten Fahrgelds
    • 20 Tage vor Fahrtbeginn der Restbetrag des vereinbarten Fahrgelds
    • spätestens 4 Tage vor der vereinbarten Fahrt der volle Gegenwert der vom Veranstalter bei uns vorbestellten Restaurationsleistungen. Bei Fahrten mit freier Verzehrwahl, bei denen der Veranstalter für den gesamten Verzehr an Bord aufkommt, sind 80% des zu erwartenden gastronomischen Entgelts am Fahrtag vor Beginn der Fahrt als Abschlag zu entrichten. Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss der Fahrt durch Rechnungslegung.

Verzugsfolgen und Stornierungen

  • Wenn die Zahlungen nach Ziff. 5.1 und 5.2 nicht oder nicht vollständig bei uns eingegangen sind, haben wir das Recht, schriftlich von der vereinbarten Schiffsgestellung zurückzutreten, ohne dass unser bis dahin fälliger Zahlungsanspruch dadurch geschmälert wird. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, dürfen wir den Zutritt zum Schiff oder seinen Einsatz verweigern, ohne dadurch unseren Zahlungsanspruch gegenüber dem Veranstalter zu verlieren. Wir brauchen uns in diesem Fall nur ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von pauschal 20% anrechnen zu lassen, so dass 80% des noch geschuldeten Entgelts nach wie vor an uns zu zahlen sind.
  • Gleichartige Folgen treten ein, falls der Veranstalter sich einseitig aus dem abgeschlossenen Schiffsüberlassungsvertrag lösen will und von sich aus die Fahrt absagt, ohne dass wir dies verschuldet haben. Zur Abdeckung unseres alsdann bestehenden Schadensersatzanspruchs steht uns jedenfalls der bereits fällige Zahlungsanspruch zu, wobei für die Höhe unseres Anspruchs der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem uns die Fahrtabsage erreicht. Wir haben auch das Recht, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

Abwicklungshinweise

  • Nur von uns schriftlich bestätigte Schiffseinsätze sind für uns verbindlich. Soweit Vermittler auftreten, sind diese lediglich zur Vorbereitung des Vertragsabschlusses befugt und auch nicht für uns zum Inkasso berechtigt.
  • Bestellungen für die Bordverpflegung können bis zum [5. Tag] vor Durchführung der Fahrt nach Maßgabe unserer zur Auswahl gestellten Verpflegungsvorschläge verändert werden. Verbindlich für uns sind dabei nur solche Veränderungen, die uns vom Veranstalter schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zugehen. Danach tolerieren wir nur noch Minderabnahmen von bis zu [5%] der vorbestellten Leistungen. Weitergehende Unterschreitungen gehen zu Lasten des Veranstalters.
  • Die ggf. erforderliche Anmeldung bei der Bezirksdirektion der GEMA ist Aufgabe des Veranstalters.

Haftungshinweise

  • Wird durch höhere Gewalt, z. B. Nebel, Hoch- oder Niedrigwasser, durch Arbeitsniederlegung, Havarien, Schifffahrtssperren o. a. Betriebsstörungen oder Unterbrechungen - eine Änderung erforderlich oder kann aus solchen Gründen eine Fahrt nicht oder nur zum Teil ausgeführt werden, so kann der Veranstalter daraus keine Ersatz- oder Entschädigungsansprüche herleiten. Er hat nur Anspruch auf Erstattung bzw. Teilerstattung des vorausbezahlten, nicht in Anspruch genommen Entgelts.
  • Für Schäden, die die Teilnehmer an Bord verursachen, haftet der Veranstalter.
  • Unsere Haftung richtet sich im übrigen nach den folgenden Haftungsbedingungen:

Haftung gegenüber Fahrgästen

  • Unsere Haftung gegenüber Fahrgästen richtet sich nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften, die Schadensersatz bei Leistungsbeeinträchtigungen unsererseits grundsätzlich nur bei von uns verschuldeten Schäden vorsehen.
  • Reisegepäck oder Garderobe, für die wir kein besonderes Entgelt erhoben haben, bleibt auch an Bord unter der alleinigen Obhut des Fahrgasts.
  • Für Verlust oder Beschädigung von Geld, Schmuck und sonstigen Wertsachen wird nicht gehaftet.
  • Soweit wir Leistungen nicht selbst erbringen, vermitteln wir nur andere Verkehrs- und Leistungsträger, und zwar auch dann, wenn hierfür von uns Fahr- oder Leistungsausweise ausgestellt werden. Wir haften insoweit ausschließlich für die
    sorgfältige Auswahl dieser Verkehrs- und Leistungsträger, deren mögliche eigene Haftung unberührt bleibt.
  • Abweichungen von Fahrplänen durch Hoch- oder Niedrigwasser und sonstige Verkehrsbehinderungen durch Betriebsstörungen oder Unterbrechungen, die von der Reederei nicht zu vertreten sind, begründen keine Ersatzpflicht. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
  • Für alle Ansprüche, die nicht Personenschäden von Fahrgästen oder Sachschäden an ihrem Gepäck zum Inhalt haben, gilt folgende Haftung:
    • bei leichter Fahrlässigkeit bis zur Höhe des 3fachen Einzelfahrpreises; in jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden
    • soweit wir allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind, haften wir nur bis zur Höhe des 3fachen Einzelfahrpreises.
    Derartige Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Fahrt uns gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Fahrgast Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.

    Fahrgäste sollen etwaige Schäden, gleich welcher Art, aus denen sich Ansprüche uns gegenüber ergeben könnten, sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens aber bis zum Verlassen des Schiffes am Ankunftsort den zuständigen Personen an Bord anzeigen, damit ggfs. erforderliche Feststellungen unverzüglich getroffen werden können.

Gerichtsstand

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Ansprüche ist Waren (Müritz).

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Flusskreuzfahrten der Reederei Pickran

Abschluss eines Reisevertrages

  • Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Reederei Pickran den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel (email, web) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, unter Verwendung der von der Reederei Pickran zur Verfügung gestellten Reise- u. Geschäftsbedingungen.
  • Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Reederei Pickran – unter Einbeziehung, und damit wirksam vereinbarten, allg. Reise- u. Geschäftsbedingungen – zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird die Reederei Pickran dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von der Reederei Pickran, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber der Reederei Pickran erklärt.

Bezahlung

  • Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden und erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 v. H. des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen sind 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr abgesagt werden kann. Bitte leisten Sie alle Zahlungen mit Angabe der Buchungs-/ Rechnungsnummer nur an Reederei Pickran.
  • Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist die Reederei Pickran nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Leistungen und Prospektangaben

  • Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt –vorbehaltlich irrtümlicher Druckfehler oder offenen Kalkulationsirrtümer- bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Reederei Pickran bindend.
  • Die Reederei Pickran behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:
    • a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Schleusengebühren nach Veröffentlichung des Prospekts,
    • b) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Abweichende Leistungen, z. B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von der Reederei Pickran ausdrücklich bestätigt werden.
  • Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z. B. Hotel, Transfer, Besichtigungen und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen von der Reederei Pickran.

Leistungs- und Preisänderungen

  • Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der Reederei Pickran nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
  • Die Reederei Pickran verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag unentgeltlich zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Reederei Pickran eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
  • Der Reederei Pickran bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Schleusengebühren nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für Reederei Pickran vorhersehbar waren: Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann die Reederei Pickran
    • a) bei einer auf den Sitzplatz bzw. Personen bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
    • b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Personen des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
  • Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Schleusengebühren, gesetzliche Mehrwertsteuer gegenüber der Reederei Pickran erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat die Reederei Pickran den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Reederei Pickran eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem Angebot anbieten kann.
  • Der Reisende hat die genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch die Reederei Pickran bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird die Schriftform empfohlen.

Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

  • Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Reederei Pickran. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Reederei Pickran Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.
  • Die Reederei Pickran kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass die Reederei Pickran im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

    Bei Flusskreuzfahrten werden...

    bis 56 Tage vor Reisebeginn: kostenfreie Stornierung.
  • von 55 Tage bis 42 Tage vor Reisebeginn: 25 % des Reisepreises
  • von 41 Tage bis 28 Tage vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
  • von 27 Tage bis 14 Tage vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises
  • von 13 Tage bis 7 Tage vor Reisebeginn: 95 % des Reisepreises
  • von 6 Tage vorher bis Reisebeginn: 100 % des Reisepreises
  • Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung vorgenommen (Umbuchung), so ist die Reederei Pickran berechtigt, entsprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben...
     
  • Sonstige Änderungswünsche des Kunden können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den genannten Bedingungen gemäß Absatz 1 dieser Bestimmungen und durch Neubuchung durchgeführt werden.
  • Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Reederei Pickran kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Dem Dritten werden die anfallenden Mehrkosten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 € in Rechnung gestellt. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber der Reederei Pickran als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Nichtinanspruchnahme von Leistungen

  • Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Reederei Pickran bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann. Ein Anspruch für den Kunden auf Erstattung des anteiligen Reisepreises entsteht hierdurch nicht.

Rücktritt und Kündigung durch die Reederei Pickran

  • Die Reederei Pickran kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
    • a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Reederei Pickran deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
    • b) Bis 30 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die Reederei Pickran verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

  • Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (Sturm/Eis) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Reederei Pickran als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Reederei Pickran für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist die Reederei Pickran verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.

Haftung/Beschränkung der Haftung

  • Die vertragliche Haftung von der Reederei Pickran für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
    • a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
    • b) soweit die Reederei Pickran für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  • Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Reederei Pickran aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von der Reederei Pickran bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-und Reisegepäckversicherung empfohlen. Nachfolgender Absatz bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.
  • Der Reederei Pickran kommt die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
  • Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden haftet die Reederei Pickran nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden genannten Grundsätzen beschränkt.

Gewährleistung

  • Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Reederei Pickran kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Reederei Pickran kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
  • Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Reederei Pickran innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Reederei Pickran erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
  • Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Reederei Pickran verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der Reederei Pickran den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Reederei Pickran nicht zu vertreten hat.

Mitwirkungspflicht

  • Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an den jeweiligen Kapitän der Reederei Pickran oder an dessen Hauptsitz zu richten.
  • Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein. Schäden am Reisegepäck sind sofort nach Feststellung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Gleichzeitig ist vom Beförderungsunternehmen eine schriftliche Bestätigung über die Beschädigung oder den Verlust zu fordern.

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

  • Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber der Reederei Pickran geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den § 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von der Reederei Pickran zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden von der Reederei Pickran oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
  • Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Reederei Pickran oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.

Versicherungen

  • Ausgenommen der Insolvenzversicherung, sind in den von der Reederei Pickran angebotenen Reisen keine weiteren Reiseversicherungen, insbesondere keine Rücktrittskosten-Versicherung im Preis enthalten. Wir empfehlen Ihnen jedoch den Abschluss einer Rücktrittskosten-Versicherung sowie weitergehende Versicherungen.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

  • Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen der Reederei Pickran und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen.
  • Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen die Reederei Pickran ist der Sitz von Reederei Pickran. Für Klagen von der Reederei Pickran gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von der Reederei Pickran maßgebend.

Allgemeine Fahrbedingungen für die Tschu Tschu-Bahnen

Angebot und Vertragsabschluss

  • Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
  • Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
  • Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

Leistungsinhalt

  • Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
  • Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
  • Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
    • a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
    • b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
    • c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugszurücklässt,
    • d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
  • Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

Leistungsänderungen

  • Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
  • Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

Preise und Zahlungen

  • Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
  • Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
  • Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
  • Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
  • Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

  • Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
    • Bei einem Rücktritt
      • a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
      • b. ab 20 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
      • c. ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
      wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
      Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
  • Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
    Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
    Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

  • Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
  • Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
    Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
    Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

Haftung

  • Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
  • Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
  • Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

Beschränkung der Haftung

  • Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
  • § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.
  • Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
  • Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
  • Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.

Gepäck und sonstige Sachen

  • Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert.
  • Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

  • Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
  • Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
  • Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
  • Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

  • Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
  • Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
  • Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
  • Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

  • Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.